Im Internationalen Privatrecht ordnen Verweisungsregeln einem Sachverhalt das mit ihm am engsten verbundene Recht zu. Diese typisierte Zuordnung eines Sachverhaltes zu einer bestimmten Rechtsordnung wird der Vielgestaltigkeit international-privatrechtlicher Falle nicht immer gerecht. Es ist deshalb seit jeher ublich, dass Gerichte bei der Falllosung im Einzelfall bestimmte, verweisungsrechtlich nicht anwendbare Rechtsnormen mitberucksichtigen. Die Datumtheorie legt diesen Berucksichtigungsvorgang offen und konturiert ihn. Anders als ihr bisweilen zugeschrieben wird, fuhrt sie dabei nicht zu einer Berucksichtigung auslandischen Rechts als Tatsache. Insofern ist die Datumtheorie entgegen der an ihr geubten Kritik weder ein Taschenspielertrick noch stellt sie eine willkurliche Manipulation der verweisungsrechtlichen Entscheidung dar. Im Gegenteil: Indem der Vorgang der Berucksichtigung durch die Datumtheorie transparent und nachvollziehbar wird, tragt sie zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei.
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