Strafrechtlicher Verfall und Rückgewinnungshilfe bei der Insolvenz des Täters

Strafrechtlicher Verfall und Rückgewinnungshilfe bei der Insolvenz des Täters

Author
Karl Huber (auth.)
Publisher
Centaurus Verlag & Media
Language
German
Edition
1
Year
2011
Page
XXVI, 232
ISBN
978-3-86226-053-9, 978-3-86226-473-5
File Type
pdf
File Size
32.4 MiB

»Verbrechen dürfen sich nicht lohnen«. Um dieses Ziel zu erreichen, enthält das Strafgesetzbuch insbesondere Vorschriften über den Verfall und den Verfall von Wertersatz. Zugleich sieht die Strafprozessordnung bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit vor, entsprechende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Soweit durch strafbare Handlungen erlangte Gewinne »abgeschöpft« werden, soll dies dann auch noch vorrangig im Wege der sog. Rückgewinnungshilfe den Geschädigten zugute kommen.

Was passiert aber, wenn der Täter oder das von ihm zur Begehung der Straftaten gegründete Unternehmen insolvent wird und die Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr möglich ist?

Durch den nicht ausdrücklich geregelten Vorrang der Insolvenzordnung treten im Ermittlungsverfahren, insbesondere bei der Beschlagnahme und dem Arrestvollzug, komplexe Fragestellungen auf. Diese setzen sich in der Hauptverhandlung fort und berühren die grundsätzlich obligatorische Anordnung des Verfalls. Auch die anschließende Strafvollstreckung, vor allem aber die Maßnahmen zur Rückgewinnungshilfe, kollidieren mit den Bestimmungen der Insolvenzordnung.

Insolvenzbeschlag, Vollstreckungsverbot, Rückschlagsperre, Insolvenzanfechtung, insolvenzrechtliches Gleichbehandlungsgebot und weitere insolvenzspezifische Besonderheiten fordern ihren Tribut. Sie verkomplizieren die Vermögensabschöpfung und die Rückgewinnungshilfe zusätzlich.

Deshalb gilt es in dem Buch nicht nur mögliche Spannungsfelder und Schwächen des geltenden Rechts aufzuzeigen. Vielmehr werden pragmatische Lösungen angeboten, welche trotz des insolvenzrechtlichen Vorranges sowohl den legitimen Zielen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung als auch den Interessen der Geschädigten gerecht werden.

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