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Im deutschen Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Danach obliegt es den Parteien, die fur sie vorteilhaften Informationen und Beweismittel zu ermitteln und in den Rechtsstreit einzufuhren. Ihr Prozessgegner muss sie dabei im Grundsatz nicht unterstutzen, nemo contra se edere tenetur. Anders im US-amerikanischen Zivilprozess: Im Rahmen der pre-trial discovery schulden die Parteien einander grundsatzlich umfassende Aufklarung uber alle fur den Rechtsstreit relevanten Tatsachen. Diese Divergenz wird brisant aufgrund von 28 USC 1782(a). Denn danach konnen sich auch die Parteien eines ausserhalb der USA anhangigen Rechtsstreits der Instrumente der discovery bedienen. Werden derart erlangte Informationen und Beweismittel in einen deutschen Zivilprozess eingefuhrt, stellt sich die Frage, wie die deutschen Gerichte damit umzugehen haben.
About the Author
Geboren 1986; Studium der Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universitat zu Berlin und an der Universite Paris 2 Pantheon-Assas; Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl fur Burgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Okonomik, Humboldt-Universitat zu Berlin; seit 2017 Rechtsanwalt in Berlin.
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