Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Schranke privater Gestaltungsmacht: Zu Herleitung und Struktur einer Angemessenheitskontrolle von Verfassungs wegen

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Schranke privater Gestaltungsmacht: Zu Herleitung und Struktur einer Angemessenheitskontrolle von Verfassungs wegen

Author
Hans Hanau
Language
German
Year
2004
Page
177
ISBN
3161482573,9783161579288,9783161482571
File Type
pdf
File Size
14.8 MiB

Product Description


English summary: Hans Hanau deals with the essential aspect of control for adequacy in the law of contracts: the principle of proportionality. Basing his work on the discussion surrounding the surety decision by the Federal Constitutional Court and using a constitutional approach, the author begins with demonstrating that the dispute about the effect of the basic rights between private parties is not the problem it would seem to be. The protective function in the constitution, created initially for public law and having the principle of proportionality as its central element, can basically be applied equally to the state sanctioning of privately heteronomous rights to influence legal relationships. German description: Hans Hanau befasst sich mit dem wesentlichen Aspekt einer Angemessenheitskontrolle im Privatvertragsrecht: dem Grundsatz der Verhaltnismassigkeit. Ausgehend von der Diskussion um die Burgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zeigt er zunachst anhand eines verfassungsrechtlichen Ansatzes, dass der Streit um die sog. Drittwirkung der Grundrechte um ein Scheinproblem kreist. Denn die zunachst fur das offentliche Recht entwickelte grundrechtliche Schutzdogmatik - mit dem Verhaltnismassigkeitsprinzip als zentralem Element - gilt im Grundsatz gleichermassen gegenuber der staatlichen Sanktionierung privatheteronomer Gestaltungen. Art und Umfang der Kontrolle unterscheiden sich allein durch Art und Umfang des Beitrags, den der Betroffene selbst zur Erzeugung der Rechtswirkung geleistet hat, der er nunmehr ausgesetzt ist. Bislang kategorial getrennte Bereiche entpuppen sich damit als Teil eines zusammenhangenden Kontrollspektrums mit abgestufter Kontrollintensitat. Das Verhaltnismassigkeitsprinzip hat dabei einen doppelten Zweck: Als Element der iustitia commutativa erlaubt es zum einen die Grenzen der Selbstbindung des Betroffenen festzustellen. Als Element der iustitia protectiva gewahrleistet es zum anderen die Bestimmung der Schranken eingreifender privater Gestaltungsmacht.


About the Author


Hans Hanau, Geboren 1962; Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt a.M. und Tubingen; 1993 Promotion; 2002 Habilitation; seitdem Vertretungsprofessuren in Erfurt, Freiburg und Darmstadt.

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