Das Rechtsinstitut der Insolvenzanfechtung trägt nicht nur in der Praxis wesentlich dazu bei, die Insolvenzmasse zu mehren, sondern ist seit jeher Gegenstand von kontroversen Auseinandersetzungen über seine Dogmatik. Der widmet sich im Schwerpunkt dem Schicksal des Insolvenzanfechtungsanspruchs für den Fall, dass ein Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt und daher (einstweilen) nicht fortgeführt wird. Zu dieser Frage enthält § 259 Abs. 3 InsO für das Insolvenzplanverfahren eine ausdrückliche Regelung, die der Praxis vielfach einiges abverlangt. Von der Vorschrift des § 259 Abs. 3 InsO abgesehen, beinhaltet die InsO keine weiteren Regelungen zum Schicksal des Insolvenzanfechtungsanspruchs bei Beendigung des Insolvenzverfahrens. Der Autor hat sich zur Aufgabe gemacht, dieser kaum geregelten Frage umfassend nachzugehen.
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