Der Autor unternimmt einen neuen Anlauf zur dogmatischen Klärung des „Dauerbrenners" § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Dabei steht nicht der engere Begriff der Partei, sondern der weiter gefasste der Beteiligten im Zentrum. Sogar im Verfahren präsente Nicht-Beteiligte werden einbezogen. Die damit analysierte Struktur der Beteiligung des Regelverfahrens steht für den Autor in einem inneren Zusammenhang mit dem Verfahrensziel (lediglich) relativer Wahrheitserkenntnis sowie der Verfahrenswirkung (lediglich) relativer Rechtskraft.
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