ganisch dezentralisierten, wenn nicht geradezu zerfaserten Verwaltungs gerichtsbarkeit Englands kaum viel Geschmack abgewinnen. Aber auf ihn kommt es natürlich nicht an, wenn das davon betroffene Publikum sich damit abgefunden hat oder sogar damit zufrieden ist. Dies ist in der Tat weitgehend der Fall, zumal die jüngste Neuordnung die rechtsstaat lichen Garantien sichtbar verstärkt hat. Diese günstige Gesamtsituation ist aber außerdem wesentlich darauf zurückzuführen, daß die englische Bürokratie, vor allem des CiviZ Service, frei von der kontinentalen Beam tenhybris, publikumsfreundlich und sachbezogen zu funktionieren ge wohnt ist. Vor allem aber: Die Gerichte wachen über die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Davon wird das nächste Kapitel handeln. Viertes Kapitel Die gerichtliche Kontrolle der öffentlichen Behörden Vorbemerkung Die in diesem Kapitel abzuhandelnde Materie gehört zu den wichtig sten unserer Darstellung. Ihre Erfassung muß recht eigentlich als ein Schlüssel zum Verständnis der politischen Zivilisation Englands gelten, welche die Staatsautorität mit der Bürgerfreiheit auszusöhnen mit Erfolg bestrebt ist.
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