Sachenrecht und Schuldrecht hii.ngen eng zusammen. Mit dem All gemeinen Teil bilden sie die Hauptmasse des biirgerlichen Rechtes, wii.h rend das Familienrecllt in mehrfacher Hinsicht eine Sonderstellung ein nimmt und auch das Erbrecllt ein gescb.lossenes Ganzes fiir sich ist. Die Darstellung des Sachenreclltes stellte mich vor mehrere Probleme. Sie betrafen einmal das Grundbuchsrecht. Das materialle Grundbuchs recht muBte natiirlich einbezogen werden; ob und wieweit aucll das for melle, war fraglich. Ich entschlo.B mich, Heber des Guten zuviel zu tun und aucll die Grundziige des Grundbuchsverfahrens darzustellen. Der Student eignet sicli das Grundbucllsrecht kaum als eigenes Fach an, son und soll hier nicllt schwer dern nimmt es beim biirgerlichen Recht mit, verstii.ndliche Bruchstiicke, sondern eine Einheit geboten erhalten. Neuere Gesetzbiicher und Darstellungen teilen das Sachenrecllt in Liegenschafts- und Fahmisrecht. Vieles spricht dafiir; da aher das ABGB. an der Einheit, besonders an einem einheitlichen Eigentums- und Pfandbegriff festh?lt, wofiir auclt manches spricht, scllien es mir richtiger, dem Gesetzbuch zu folgen. Es erleicb.tert das Studium, wenn auf die sachenrechtlichen Vorschrif ten des Handelsrechtes jeweils - beim redlichen Erwerb, bei den gesetz . lichen Pfandrechten, beim Zuriickbehaltungsrecht-hingewiesen wird. Rechte an eigener Sache und Rerhte an Rechten begegnen vorziiglicll beim Pfand; vgl. Eigentiimerhypothek und Forderungspfand. Sie pflegen dort mitbehandelt zu werden. Aher erst wenn man sie aus diesem Zusam menhang lost, l?Bt siclt ihre - zwar nicht einfache, aber der Klarheit juristiscllen Denkens sehr forderliche - Problematik ganz verstehn.
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