In seiner Entscheidung vom 11.11.99 hat das BVerfG für den Länderfinanzausgleich ein Maßstäbegesetz gefordert, das eine Pflicht des Gesetzgebers konstituiert, die Vorgaben der Finanzverfassung durch allgemeine, nachvollziehbare, ihn selbst bindende Maßstäbe zu konkretisieren.Adrian Jung widmet sich Geltungsgrund und Ausgestaltung des Maßstäbegesetzes. Der Gesetzgeber ist als Erstinterpret des Grundgesetzes durch einen in Art. 107 Abs. 2 GG angelegten – zu einem Angleichungsauftrag verdichteten – rechtsstaatlichen Gleichheitssatz gehalten, diesen in seiner Ausprägung als Willkürverbot sachgerecht zu verdeutlichen. Die Angemessenheit gewinnt in dem rechtsstaatlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit klarere Konturen. Dieses kann die Besonderheiten des Finanzausgleichs nicht vollständig selbst präzisieren und bedarf ebenfalls gesetzgeberischer Maßstabsbildung. Willkür- und Übermaßverbot können durch das Maßstäbegesetz gewährleistet werden, das jedoch in seiner geltenden Form einer Überprüfung an diesen Verfassungsprinzipien nicht standhält.
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